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erstklassik.ch
Sonntag, 20. Mai 2012
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Statuten Der Verein erstKlassik am Sarnersee ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Sarnen.
Der Verein will einem kulturinteressierten Publikum qualitativ hochstehende klassische Musik näherbringen. Dies erfolgt durch das jährlich stattfindende Festival. Zusätzlich kann der Verein während des Jahres weitere Anlässe durchführen.
Das Vereins- und Rechnungsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften, der Kanton und die Gemeinden sowie weitere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sein. Ein- und Austritte erfolgen auf Anfang/Ende des Vereinsjahrs. Ein Mitglied kann durch die Vereinsversammlung ausgeschlossen werden, wenn es dem Verein bewusst Schaden zugeführt hat, dem Verein zur Unehre gereicht oder seinen Verpflichtungen gemäss Pflichtenheft trotz wiederholten Mahnungen nicht nachkommt.
Die Mittel des Vereins sind:
Die Jahresbeiträge werden durch die Vereinsversammlung festgelegt. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist in jedem Fall ausgeschlossen.
7.1 Vereinsversammlung Die ordentliche Vereinsversammlung findet jeweils bis spätestens 28. Februar statt. Das Datum der Vereinsversammlung muss bis 31. Dezember bekannt gegeben werden. Zur ordentlichen Vereinsversammlung werden auch die für das kommende Vereinsjahr neu eintretenden Mitglieder eingeladen. Sie haben Stimmrecht, soweit es sich um Belange des kommenden Vereinsjahres handelt. Mitglieder, die ihren Austritt auf Ende des laufenden Vereinsjahres erklärt haben, haben kein Stimmrecht, soweit es sich um Belange des kommenden Vereinsjahres handelt. Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann durch den Vorstand oder durch mindestens 1/5 der Mitglieder mit Angabe der Gründe einberufen werden. Die Einladung zur Vereinsversammlung hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Traktanden zu erfolgen. Die Vereinsversammlung kann nur über traktandierte Geschäfte entscheiden. Anträge von Mitgliedern sind mindestens 30 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen. An Wahlen und Abstimmungen hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Alle Wahlen und Abstimmungen in der Vereinsversammlung erfolgen offen, sofern nicht von mindestens 5 Mitgliedern eine geheime Durchführung verlangt wird. Wenn die Statuten nichts anderes bestimmen, entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen das Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt das Präsidium den Stichentscheid. Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Der Vereinsversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu: 7.2 Der Vorstand Die Mitglieder des Vorstands werden an der jährlich stattfindenden Vereinsversammlung für 1 Jahr gewählt. Der Vorstand konstituiert sich unter dem Vorsitz des Präsidiums selbst und regelt seine Zeichnungsberechtigung. Vorstandsmitglieder können auch mehrere Funktionen erfüllen. Die Aufgaben des Vorstandes sind: 1. Definieren der strategischen Ziele Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und besorgt sämtliche Vereinsgeschäfte, die nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. 7.3 Die Revisionsstelle Der Verein untersteht keiner ordentlichen Revision. Er lässt die Jahresrechnung eingeschränkt prüfen. Die Vereinsversammlung wählt dazu alle zwei Jahre einen Rechnungsrevisor. Der Rechnungsrevisor hat jährlich die Vereinsrechnung zu überprüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung schriftlich zu berichten. Er empfiehlt Abnahme, mit oder ohne Einschränkung, oder Rückweisung der Jahresrechnung.
Die Änderung der Statuten erfolgt durch Beschluss der Vereinsversammlung. Es gilt die 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsversammlung herbeigeführt werden. Es müssen mindestens 50 % aller Stimmberechtigten anwesend sein und es bedarf der 3/4 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins wird das noch vorhandene Vereinsvermögen an eine andere steuerbefreite Körperschaft mit ähnlicher Zweckbindung übertragen.
Beschlossen an der Gründungsversammlung vom 16. Juni 2009, 6060 Sarnen. Der Präsident Der Protokollführer |
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